
Verkehrsrecht: Altfahrzeugverordnung ausgeweitet
Die Änderungen erfolgen in Anpassung der EU-Altfahrzeugrichtlinie.
Danach sind auch Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung über 3,5 t Gesamtgewicht einschließlich Wohnmobile von der Altfahrzeug-Verordnung betroffen. Ausgenommen sind bei Wohnmobilen aber so genannte kraftfahrzeugfremde Einrichtungsgegenstände wie Badezimmer- oder Küchenarmaturen, Mikrowellengeräte oder Kühlschränke.
Zudem wird die bisherige kostenlose Rückgabemöglichkeit für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge auf alle innerhalb der EU zugelassenen Fahrzeuge ausgedehnt.
Die Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages.

Parabolantenne an der Balkonbrüstung
Anspruch des Mieters auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung hängt von dessen besonderem einzelfallbezogenen Informationsinteresse ab:
Die Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung einer gemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist dann vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verpflichtet ist, die Anbringung durch den Mieter wegen dessen verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsfreiheitsanspruches zu dulden.
Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 S. 1GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten.
BGH, Urteil vom 16.11.2005, VIII ZR 5/05

Verkehrsrecht: Geplante Neuerungen in 2006
Für 2006 sind Änderungen im deutschen Straßenverkehr geplant.:
Verschärft werden sollen insbesondere die Sanktionen des Bußgeldkataloges.
Ab 2006 erhöht sich bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes die Geldbuße von 100 Euro auf mindestens 150 Euro. Außerdem wird künftig ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Für Raser wird die Höchststrafe auf 250 Euro und drei Monate Fahrverbot erhöht. Die Regelungen werden im Mai 2006 in Kraft treten.
Hinsichtlich der in der Presse gemeldeten "Winterreifenpflicht" wird nun erstmals eine Pflicht, die Ausrüstung des Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen, ausdrücklich genannt. Es gibt aber weiterhin keine generelle Winterreifenpflicht.
Wer die neue Regelung missachtet, dem drohen zukünftig Bußgelder ab 20 Euro. Bei Behinderung des Straßenverkehrs drohen sogar 40 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Die Klarstellungen treten erst Mitte des Jahres 2006 in Kraft
Schließlich wird eine Helmpflicht bei sogenannten Quads ab 01.01.06 eingeführt.
Außerdem:
- Verschärfte Abgasregelungen bei erster Neuzulassung
- Auslaufen der Förderung schadstoffarmer Fahrzeuge
- Alkoholverbot für Fahranfänger bis 25 Jahre während der Probezeit
- Abgasuntersuchung für Motorräder

Arzthaftung: Schmerzensgeld bei
voreiliger Operation
Erfolgt eine Operation ohne Ausschöpfung weiterer konservativer
Behandlungsmethoden, ist der behandelnde Arzt dem Patienten
gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich Komplikationen
einstellen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines
Arztes, der eine Frau nach chronischen Rückenbeschwerden
und einem kleinen Bandscheibenvorfall operiert hatte. Unmittelbar
nach der Operation litt die Frau an einer Querschnittslähmung.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest,
dass die Operation ohne Ausschöpfung weiterer konservativer
Behandlungsmethoden und entsprechender ausführlicher
Aufklärung der Patientin nicht veranlasst gewesen sei.
Daneben hielt das OLG für entscheidungserheblich, dass
die Durchführung der Operation teilweise zu beanstanden
gewesen sei. Die Erfolgsaussichten der risikoreichen Operation
habe nur im unteren einstelligen Prozentbereich gelegen. Das
OLG verurteilte den Arzt daraufhin zu einem erheblichen Schmerzensgeld.
Daneben wurden der Frau noch rund 12.000 EUR für verletzungsbedingte
Mehraufwendungen (Haushaltsführungsschaden) für
einen Zeitraum von zwei Jahren zugesprochen (OLG Hamm, 3 U
264/03).
Geschiedenenunterhalt: Verwirkung
nach 18 Monaten eheähnlichen Zusammenlebens
Zieht der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige
Familienheim, an dem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann
erworben hat, und lebt er dort eheähnlich mit der geschiedenen
Ehefrau, kann dies auch schon nach 18 Monaten zu einer Verwirkung
von deren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig aufmerksam.
Es hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass sich die
nichteheliche Lebensgemeinschaft unter Würdigung der
Gesamtumstände in eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
gewandelt habe. Nach fester Rechtsprechung könne ein
länger dauerndes Verhältnis der Unterhaltsberechtigten
dazu führen, dass dem Unterhaltsverpflichteten weitere
Unterhaltszahlungen unzumutbar seien. Dazu müsse die
neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt sein,
dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und
gleichsam an die Stelle der Ehe getreten sei. Vom Vorliegen
dieser Voraussetzung könne hier ausgegangen werden, da
der neue Lebenspartner der Ehefrau den Miteigentumsanteil
an dem Familienheim erworben habe. Sei dieser Zustand bereits
nach 18 Monaten ersichtlich, sei der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt
schon zu diesem Zeitpunkt verjährt (OLG Schleswig, 15
UF 197/03).
Kündigungsschutzklage: Drei-Wochen-Frist
muss eingehalten werden
Die Versäumung der Klagefrist kann nicht erfolgreich
mit der Behauptung entschuldigt werden, der Betriebsleiter
des Arbeitgebers habe dem Arbeitnehmer erklärt: "Warte
mal ab, vielleicht erledigt sich dies und wir machen die Kündigung
rückgängig."
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in der
Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers hin. Dieser
hatte seine Klage entgegen den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
beim Arbeitsgericht eingereicht.
Das LAG wies den Antrag, die Klage nachträglich zuzulassen,
ab. Eine nachträgliche Zulassung sei nur möglich,
wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz
Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden
Sorgfalt verhindert war, die Klage fristgerecht zu erheben.
Dies sei nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer schwebende
Vergleichsverhandlungen abwarten wolle. Der Arbeitnehmer handele
insoweit auf eigenes Risiko. Er dürfe sich auch nicht
auf den Erfolg von Einigungsversuchen verlassen, sondern müsse
rechtzeitig Klage erheben. Es bestehe lediglich Anlass für
den Arbeitnehmer, die Klage zunächst zu unterlassen,
wenn die zwischen den Parteien aufgenommenen Verhandlungen
bereits feste Formen angenommen hätten. Dies sei vorliegend
jedoch nicht der Fall gewesen (LAG Köln, 5 Ta 63/04).
Verkehrsrecht
- Indizien für vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung
Der Betroffene wendet sich gegen die gegen ihn ver hängte
Geldbuße in Höhe von 130 Euro und ein Fahrverbot
wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung.
Er hatte die zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h um 23 km/h über-
schritten.
Je höher die prozentuale Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
aus falle, desto eher werde sie von einem Fahrer, der die
zulässige Höchstgeschwindigkeit kenne, auf Grund
der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden
Umgebung bemerkt. Die Annahme fahrlässigen Handelns bedürfe
besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall jedoch
nicht ersichtlich seien.
(KG v. 21.06.2004 – 2 Ss 60/04 – 3 Ws (B) 186/04)
Mietvertragklausel über
"starre" Fristen für Schönheitsreparaturen
ist unwirksam
Eine Klausel in Mietvertrag, die dem Mieter die Durchführung
von Schönheitsreparaturen in festen Abständen unabhängig
vom tatsächlichen Zustand der Räume auferlegt, benachteiligt
den Mieter unangemessen und ist insgesamt unwirksam.
Der Mieter musste demnach überhaupt nicht renovieren.
(BGH v. 23.06.2004, Az. VIII ZR 361/03)
Keine Ausschlussfrist für
deliktische Ansprüche durch AGB des Reiseveranstalters
Eine Frau hatte den Reiseveranstalter erst mehr als einem
Monat nach Reiseende wegen eines Sturzes auf der Hoteltreppe
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Der Veranstalter
wendete ein, dass nach den AGB sämtliche Ansprüche
innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden
müssten.
Zu Unrecht, so der BGH. Die Ausschlussfrist gelte nur für
vertragliche Ansprüche (z.B. Mängel an Unterkunft
und Verpflegung), nicht aber für Ansprüche aus Delikt
(z.B. wegen Verletzung der Verkehrssicherungsplficht).
BGH 3.6.04, X ZR 28/03
Eheverträge nun auf dem
Prüfstand
Eheleuten steht es grundsätzlich frei, die gesetzlichen
Folgen einer Scheidung (etwa Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Zugewinnausgleich) vertraglich auszuschließen.
Weicht die Vereinbarung aber eklatant von den Lebensverhältnissen
während der Ehezeit ab, so kann die einseitige Benachteiligung
zur Unwirksamkeit führen. Dies gilt umso mehr, als in
den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird,
etwa bei Unterhaltsverzicht wegen Kinderbetreuung oder wegen
Krankheit und Alters.
(BGH v. 11.02.04, Az. XII ZR 265/02)
Verlängerung von Kündigungsfristen
nur noch individualvertraglich
Die Regierung plant ein Änderungsgesetz, nach dem die
Vereinbarung der Kündigungsfristen in Mietverträgen
vor dem 1. September 2001 individualvertraglich erfolgt sein
muss. Die bloße Wiederholung der damals geltenden gesetzlichen
Vorschrift des BGB soll jedenfalls nicht reichen. Dies kann für die überwiegende Zahl betroffener
Altverträge bedeuten, dass für Mieter dann auch
die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten unabhängig
von der Dauer des Mietverhältnisses gilt.
Das Gesetz wird Ende 2004 erwartet.
Vertragsrücktritt ohne Nacherfüllungsfrist
Hat der Verkäufer einer mangelhaften Sache zum Ausdruck gebracht, das
er die Mängelbeseitigung ablehnt, so kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Eine Nacherfüllungsfrist
ist dann nicht erforderlich, wenn die Fristsetzung aufgrund
des Verhaltens des Verkäufers ohnehin erfolg- und sinnlos
erscheint.
(OLG Naumburg vom 24.2.04, Az. 11 U 94/03)
Jetzt wird`s teuer: Der neue Bußgeldkatalog
Vom 1. April an gilt der neue Bußgeldkatalog. Neben
höheren Gebühren drohen vor allem mehr Punkte in
Flensburg. Verwarnungsgelder für geringe Verstöße
belaufen sich auf 5 - 35 €, ab 40 € (Bußgeld)
gibts auch Punkte. Die wichtigsten Regelungen:
- Telefonieren am Steuer:
Telefonieren während der Fahrt wird nun mit 40 statt
bisher 30 € belegt. Radfahrer zahlen 25 statt 15 €.
- Illegale Rennen
Es drohen 1000 € Strafe, vier Punkte und einen Monat
Fahrverbot
- Falschparken
Bei Parken an unübersichtlichen Stellen oder in Kurven
wird ein Bußgeld von 40 € fällig. Wird
zudem eine Feuerwehreinfahr zugeparkt, kostet es 50 €.
In beiden Fällen wird ein Punkt fällig.
- Elefantenrennen
Beim Überholen auf der Autobahn muss der LKW mindesten
10 km/h schneller sein als der Überholte, sonst riskiert
der Fahrer 40 € und einen Punkt.
- LKW
Bei LKWs haben sich zudem die Strafen drastisch erhöht
bei technischen Mängeln, unzureichender Ladungssicherung
und Überschreiten von Tempolimits
Abfindung: Freibetragsgrenzen
herabgesetzt
Zum 1.1.04 wurden die Freibetragsgrenzen für Abfindungen
gesenkt. Der steuerfreie Teil der Abfindung beträgt nun:
- Für Mitarbeiter, die mindestens 55 Jahre alt und
mindestens 20 Jahre im Betrieb beschäftigt sind: 11.000
Euro (bisher: 12.271 Euro);
- Für Mitarbeiter, die mindestens 50 Jahre alt und
mindestens 15 Jahre im Betrieb beschäftigt sind: 9.000
Euro (bisher: 10.226 Euro);
- Für alle anderen Arbeitnehmer: 7.200 Euro (bisher:
8.181 Euro).
Ob der alte oder der neue Freibetrag Anwendung findet, hängt
vom Zeitpunkt ab, zu dem die Abfindungszahlung vereinbart wurde.
Da es keine Übergangsregelung gibt, sind auf die vor dem
1.1.04 vereinbarten Abfindungen die alten Freibeträge anzuwenden.
Für Vereinbarungen nach dem 1.1.04 gelten auf jeden Fall
die neuen Freibetragsgrenzen.
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